Erbschein

Haus oder Wohnung in Braunschweig geerbt?

Hier erfahren Sie, was ein Erbschein ist, wo Sie ihn beantragen können und welche Unterlagen erforderlich sind.

Was ist ein Erbschein?

Für einen Nachlass sind bestimmte Formalitäten zu erledigen. Dazu gehört z. B. der Nachweis, dass man Erbe geworden ist. Dies kann durch Vorlage eines vom Nachlassgericht ausgestellten Erbscheins erfolgen. Hier erfahren Sie, was ein Erbschein ist, wo Sie ihn beantragen können und welche Unterlagen erforderlich sind.

Wofür wird ein Erbschein benötigt?

Ein Erbschein ist erforderlich, wenn der Erblasser Grundbesitz bzw. Haus oder Eigentumswohnung hinterlässt und kein notarielles Testament oder ein Erbvertrag die Erbfolge eindeutig regelt. Liegt kein oder nur ein handschriftliches Testament vor, verlangt das Grundbuchamt immer einen Erbschein. Bei einem notariell beurkundeten Testament kann das Grundbuchamt bei unklarer Erbfolge ebenfalls einen Erbschein verlangen. Banken, Versicherungen und Behörden bestimmen jeweils nach ihren Geschäftsbedingungen, wie der Erbnachweis zu erbringen ist. In der Regel reicht eine Bankvollmacht oder die Vorlage einer beglaubigten Kopie Ihres Testaments aus.

Gibt es unterschiedliche Arten von Erbscheinen?

Es gibt verschiedene Arten von Erbscheinen. Um die Alleinerbschaft einer Person nachzuweisen, ist ein separater Erbschein erforderlich. Bei mehreren Erben wird in der Regel ein gemeinsamer Erbschein ausgestellt, in dem die Namen aller Erben und die Höhe ihres Erbanteils aufgeführt sind. Dies setzt voraus, dass die Erbanteile aller Erben festgestellt sind und sie das Erbe angenommen haben. Auch jeder Miterbe in der Erbengemeinschaft kann einen Teilerbschein beantragen. Diese enthält nur Informationen über den Nachlass des Antragstellers. Stellt das Nachlassgericht fest, dass die Erburkunde rechtswidrig ausgestellt wurde, macht es sie ungültig und beschlagnahmt sie. Darüber hinaus gibt es den europäischen Erbschein, der immer dann erforderlich ist, wenn sich Teile des Erbes im Ausland befinden. Auskunft über die notwendigen Nachweise für eine Erbschaft erfragt man bei den zuständigen Botschaften. In der EU-Erbrechtsverordnung ist geregelt, welches Recht angewendet werden muss. Das europäische Nachlasszeugnis gilt in allen Ländern der Europäischen Union - außer in Irland und Dänemark.

Wie erhalte ich einen Erbschein?

Erbscheine werden nur auf Antrag ausgestellt. Da ein Antrag auf Erteilung eines Nachlasszeugnisses beeidigungspflichtige Angaben enthält, muss der Antrag immer notariell beglaubigt werden. Dies kann in der Regel beim örtlich zuständigen Amtsgericht (letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers) oder bei einem Notar Ihrer Wahl erfolgen. Zuständig ist das Amtsgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers. Wohnen die Erben auswärtig, kann der Erbscheinsantrag auch bei demjenigen Amtsgericht erklärt werden, das für den auswärtigen Wohnort zuständig ist. Von dort wird der Antrag dem zuständigen Nachlassgericht übersandt.
Sie sollten zuerst beim Nachlassgericht anrufen und ggf. einen Termin vereinbaren. Am einfachsten ist es, persönlich vor Gericht zu erscheinen und den Antrag mündlich zu erläutern. Wichtig: Mit dem Erbscheinsantrag wird die Erbschaft angenommen und somit auch etwaige Schulden übernommen. Die Erbschaft kann dann nicht mehr ausgeschlagen werden.

Welche Unterlagen werden für den Erbschein benötigt?

  • Gültiger Personalausweis
  • Sterbeurkunde des Erblassers im Original
  • Geburtsurkunden der Kinder und Anschriften im Original
  • Ggf. Heiratsurkunde und/oder Scheidungsurteile im Original
  • Familienstammbuch
  • Betreuerausweis oder notarielle Vollmacht, wenn der Erbe selbst den Antrag nicht stellen kann
  • ausgefüllter Wertermittlungsbogen (Vordruck NS17)

Was kostet ein Erbschein?

Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Für den Antrag (beim Nachlassgericht oder Notariat) und den Erbschein (bei dem Nachlassgericht) entsteht jeweils eine Gebühr. Die Beurkundungsgebühr ist beim Amtsgericht wie beim Notar gleich hoch und richtet sich nach dem Nachlasswert. Bei Beurkundung des Antrages durch ein Notariat kommen gegebenenfalls noch Auslagen sowie Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % hinzu. Notare wickeln das Verfahren für den Antragsteller ab und leisten auch die ggf. notwendige Korrespondenz mit dem Gericht. Das Gericht bietet außer der Antragsniederschrift und Beurkundung keine weiteren Tätigkeiten für den Antragsteller. Zudem ist das Amtsgericht nicht zur rechtlichen Beratung befugt.
Gehören Immobilien und Grundstücke zum Nachlass, schnellen die Kosten für den Erbschein in die Höhe. Grund dafür ist der anzugebende Verkehrswert der Liegenschaft (§ 46 GNotKG).
Unterstellt man einen durchschnittlichen Quadratmeterpreis für Eigentumswohnungen in Braunschweig mit rund 3.000,00 Euro und eine Wohnungsgröße von 60 m², so läge der Verkehrswert bei 180.000,00 Euro. Für die Bestimmung des Verkehrswertes können die entsprechenden Gutachterausschüsse der jeweiligen Stadt oder Gemeinde Auskunft erteilen. Bei vermieteten Immobilien gibt man den Ertragswert an. Für eine Erbschaft in Höhe von z. B. 200.000 € kostet der Erbschein rund 870 Euro. Dazu kommt eine Gebühr für den Erbschein von 435 Euro sowie eine weitere Gebühr für die eidesstattliche Ver­si­che­rung. Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) zeigt in Anlage 2, Tabelle B welche Kosten entstehen. Die Kosten trägt grundsätzlich derjenige, der den Antrag gestellt hat. Stellt die Erbengemeinschaft gemeinsam einen Antrag auf Erteilung des Erbscheins, müssen sich alle entsprechend ihres Erbanteils an den Kosten beteiligen.

Was ist der Nachlasswert und wie setzt er sich zusammen?

Maßgeblich ist der Wert am Todestag. Dabei werden die Schulden von den Vermögenswerten abgezogen. Bestattungskosten werden nicht berücksichtigt. Lebensversicherungen und andere Versicherungen gehören nicht zum Nachlass, wenn sie zugunsten einer bestimmten Person abgeschlossen sind. Für Grundbesitz wird der Verkehrswert (Verkaufswert zum Zeitpunkt des Erbfalls) zugrunde gelegt. Dieser Wert kann von den Beteiligten geschätzt werden; es ist kein Gutachter erforderlich. Kostenlose Unterstützung bei der Schätzung des Grundbesitzwertes können auch Immobilienportale, Banken oder Gutachterausschüsse der Katasterämter (Immobilienkalkulator) geben. Zur Ermittlung des Nachlasswertes wird in der Regel der Fragebogen zum Wert des Nachlasses (Vordruck NS17) genutzt.

Welche Vermögenswerte werden abgefragt?

  1. Nachlassmasse am Todestag (z. B. Bargeld, Guthaben bei Banken und Bausparkassen, Wertpapierkurse am Todestag
  2. Forderungen der Erblasserin oder des Erblassers gegen Dritte (zum Beispiel Darlehen, Steuerrückvergütungen, Schadensersatzansprüche, Rückstände aus Vermietung/Verpachtung)
  3. Lebensversicherungen und andere Versicherungen, soweit die Auszahlungsbeträge in den Nachlass fallen
  4. Kunstgegenstände, Schmuck, Sammlungen (zum Beispiel Briefmarken, Münzen, Waffen)
  5. Verwertbare Einrichtungsgegenstände (zum Beispiel echte Teppiche, Antiquitäten)
  6. Beteiligtenverhältnisse an Firmen des Verstorbenen
  7. Grundbesitz (z. B. Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Eigentumswohnung, Erbbaurechte oder Grundstücke)
  8. Sonstiges Vermögen

Gibt es Fristen für die Beantragung des Erbscheins?

Im Gesetz finden sich keine Fristen für den Erbscheinantrag. Es ist theoretisch auch noch Jahre nach dem Erbfall möglich, einen Erbschein beim Gericht zu beantragen. Es gibt jedoch Ansprüche der Erben, die in der Zwischenzeit verfallen können. So verjährt ein Pflichtteilsanspruch nach drei Jahren. Lehnt das Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins ab, kann innerhalb eines Monats Beschwerde eingelegt werden.

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