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Braunschweig: Umwandlungsverbot in Eigentumswohnungen

§ 250 BauGB: Vorübergehendes „Umwandlungsverbot“ in Braunschweig

Das am 22. Juni 2021 in Kraft getretene Baulandmobilmachungsgesetz soll es den Kommunen erleichtern, Mieter vor der Umwandlung ihrer Wohnungen zu schützen. Wenn Sie die Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umwandeln möchten, benötigen Sie eine Genehmigung der Gemeinde. Bei der Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung und dem anschließenden Verkauf müssen Käufer der Eigentumswohnung eine fünfjährige Sperrfrist abwarten.

Wird das Umwandlungsverbot in ganz Deutschland angewendet?

Nein, das sogenannte Umwandlungsverbot, was streng genommen eine "Umwandlungsbremse" darstellt, kommt nur in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten zur Anwendung. Darunter fällt auch Braunschweig. Wolfenbüttel hingegen ist nicht betroffen.

Bis wann gilt das Umwandlungsverbot in Braunschweig?

Auch Eigentümer von Mehrfamilienhäusern benötigen künftig eine Genehmigung, wenn sie z.B. einzelne Wohnungen verkaufen wollen. Kommunen können die Genehmigung verweigern, wenn mindestens zwei Drittel der Wohnungen im Gebäude nicht an Mieter verkauft werden. Dies gilt jedoch nur für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten, zunächst bis zum 31.12.2025.
Sie möchten einen Antrag auf Umwandlung in Wohneigentum in Braunschweig stellen?
Hier geht es zur Seite der Stadt Braunschweig, wo dies möglich ist.

Gibt es Ausnahmen vom Umwandlungsverbot in Braunschweig?

§ 250 Abs. 3 Nr. 1 – 3 BauGB regelt Fälle, in denen die Genehmigung zur Bildung von Wohnungseigentum grundsätzlich zu erteilen ist. Die Genehmigungspflicht entfällt demnach, wenn in einem Wohnhaus nicht mehr als fünf Wohnungen vorhanden sind. Die Bundesländer können die Bandbreite auch auf „3 bis 15 Wohnungen“ festlegen. Sollten mindestens zwei Drittel der Wohnungen in einem Gebäude an Mieter verkauft werden können, so ist ebenfalls keine Genehmigung erforderlich. Weitere Ausnahmen sind im Erbfall vorgesehen, etwa wenn der Erbe die Wohnung selbst nutzen will, ein Familienmitglied des Eigentümers in die Wohnung einzieht oder eine besondere finanzielle Notlage vorliegt. Laut Gesetz ist dies u.a. die Situation, die entsteht, wenn nicht genügend Mittel vorhanden sind, um das Mehrfamilienhaus ohne Aufteilung in Wohnungen zu renovieren/instand zu setzen. Eine letzte Ausnahme gilt dann, wenn bereits Vormerkungen im Grundbuch stehen.
Hier geht es zum Merkblatt zum Genehmigungserfordernis gemäß § 250 BauGB der Stadt Braunschweig

Abweichungen sind möglich

Die Bundesländer können unterschiedliche Regelungen für die Größe von Wohngebäuden treffen, die von der Genehmigungspflicht betroffen sind. Alternativ zum Aufteilungsverbot können Kommunen auch Auflagen erteilen, eine gesetzliche Vorgabe gibt es dafür aber nicht. Typische Fälle wie der (Teil-)Verkauf einer Wohnung an einen Investor oder Eigennutzer, z.B. weil der Eigentümer das Geld für andere Investitionen oder für die Altersvorsorge benötigt, sind nicht möglich.

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