Mietpreisbremse und Modernisierung: Was Vermieter wissen müssen
Folgen für Vermieter in Braunschweig
Die Mietpreisbremse ist ein Thema, das viele Vermieter in Braunschweig und ganz Deutschland beschäftigt. Insbesondere die Frage, wann und wie Modernisierungen eine Ausnahme von der Mietpreisbremse rechtfertigen, sorgte oft für Unsicherheit. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27.11.2024 (Az. VIII ZR 63/23) bringt nun wichtige Klarstellungen und ist besonders vermieterfreundlich und für Sie als Vermieter von großem Interesse sein dürften.
Die Herausforderung: Mietpreisgestaltung nach Modernisierung
Viele Vermieter sind unsicher, wie sie die Miete nach Modernisierungsarbeiten korrekt festlegen. Darf die Miete über die ortsübliche Vergleichsmiete plus 10% angehoben werden? Welche Art von Modernisierung rechtfertigt eine solche Erhöhung?
Die Klarstellung des BGH: Auch einfache Modernisierungen zählen
Der BGH hat entschieden, dass nicht nur umfassende Modernisierungen, die einem Neubau gleichkommen, eine höhere Miete rechtfertigen. Auch einfache Modernisierungsarbeiten können eine Mieterhöhung begründen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Was ist entscheidend?
- Information des Mieters: Der Vermieter muss den Mieter vor Beginn des Mietverhältnisses darüber informieren, dass in den letzten drei Jahren Modernisierungsarbeiten durchgeführt wurden.
- Umfang der Modernisierung: Es ist nicht zwingend erforderlich, dass es sich um eine umfassende Modernisierung handelt. Auch kleinere Maßnahmen können relevant sein.
- Auskunftsrecht des Mieters: Mieter haben das Recht, detaillierte Informationen über die durchgeführten Modernisierungen einzufordern.
Die Auswirkungen für Vermieter
Dieses Urteil gibt Vermietern mehr Sicherheit bei der Festlegung der Miete nach Modernisierungsarbeiten. Es zeigt, dass auch bei kleineren Modernisierungen eine Mieterhöhung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen möglich ist.
Wichtige Erkenntnisse
- Selbst wenn im Mietvertrag irrtümlich eine umfangreiche Modernisierung erwähnt wurde, muss das nicht bedeuten, dass die Mieterhöhung unrechtmäßig war.
- Die Angabe eines konkreten Datums der Modernisierungsarbeiten ist nicht zwingend notwendig.
- Die Informationspflicht dient dazu, den Mieter darüber zu informieren, dass eine Ausnahmeregelung von der Mietpreisbremse in Anspruch genommen wird.
Fazit
Modernisierungsarbeiten, auch wenn sie nicht als umfassend einzustufen sind, können eine Erhöhung der Miete rechtfertigen. Wichtig ist, dass Sie Ihre Mieter transparent über die durchgeführten Maßnahmen informieren. Vermieter sind berechtigt, eine Miete zu verlangen, die 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, zuzüglich eines Betrags, der im laufenden Mietverhältnis als Modernisierungsmieterhöhung angesetzt werden könnte (8% der Modernisierungskosten).
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